Die Daten zur Person des Kindes und der Erziehungsberechtigten werden erhoben auf Grund des § 60 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil.
Danach sind Sie verpflichtet, die zur Entscheidung über Sozialleistungen erforderlichen Angaben zu machen. Die Angaben werden benötigt zur Klärung der Identität des zu betreuenden Kindes, der Entscheidung über die Aufnahme und um Sie im Bedarfsfall telefonisch erreichen zu können. Die Angabe von Gründen für eine vorrangige Aufnahme ist freiwillig. Zum Zwecke der Abwicklung des Aufnahmeverfahrens werden die Daten in einer automatisierten Datei gespeichert. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht am Ende des Kindergartenjahres, in dem Ihr Kind aus der Betreuung einer gemeindlichen Kindertagesstätte ausscheidet.
Die mit * markierten Felder werden zum Absenden des Formulars benötigt.
Teilzeit (vormittags)
Teilzeit mit gelegentlicher Nachmittagsbetreuung
Vollzeit (ganztags)