(§ 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)
Zur Vorlage bei der Meldebehörde
nur auszufüllen, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 10 Bundesmeldegesetz) oder die Immobilie vom Eigentümer selbst bezogen wird
ggf. weitere Eigentümer:
in die eingezogen oder ausgezogen wird.
Datum
Bitte senden Sie uns dieses Formular nur im Original zurück. Die Übermittlung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich, da Ihre Unterschrift im Original vorliegen muss - Danke.
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 EUR geahndet werden.