Hinweise zur Entsorgung von Poolwasser
Ein Planschbecken oder ein Pool im Garten sind an heißen Sommertagen der perfekte Zufluchtsort. Was aber, wenn es wieder kühler wird oder man den Platz anderweitig verwenden will – wohin mit dem Poolwasser?
Aus diesem Grund informieren wir über eine Aktualisierung des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Entsorgung von Schwimmbadwasser, den wir nachstehend veröffentlichen:
Bei Schwimmbadwasser handelt es sich um Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist und somit als Abwasser (Schmutzwasser) nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu betrachten ist. Dieser Gebrauch besteht zum einen in einer Verunreinigung des Wassers durch die Badenden, zum anderen durch den Einsatz chemischer Zusatzstoffe. Auch Niederschlagswasser, welches beispielsweise in den Pool gelangt, wird rechtlich zu Abwasser, womit die Rechtsvorschriften für das Einleiten von Niederschlagswasser nicht greifen können.
Diese Wässer sind nun zwingend einer Abwasserbehandlung zuzuführen.
Das bedeutet, dass Schwimmbadwasser nach Gebrauch in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet werden muss und nicht mehr z. B. über den Rasen/die Grünanlage oder anliegende Gräben entsorgt werden darf.
Im Falle von Planschbecken gilt dies nur, wenn sie mehr als 5 Kubikmeter fassen.
Eine weitere Folge des o.g. Erlasses betrifft die bisher oft geübte Vorgehensweise, zur Pool-Befüllung ein von der Gemeinde oder dem zuständigen Wasserversorger geliehenes Standrohr zu benutzen. Hierbei wurde nur das Frischwasser berechnet. Abwassergebühren fielen nicht an, wenn das Poolwasser ordnungsgemäß versickert wurde.
Da diese Möglichkeit gesetzlich nicht mehr gegeben ist, muss zukünftig auch die Schwimmbadwassermenge nach Verbrauchsmenge gemessen und die Schmutzwassergebühr über den hauseigenen Wasserzähler bezahlt werden.
Das bedeutet gleichzeitig, dass die Poolbefüllung über einen evtl. vorhandenen Unterzähler zu Messung der zur Bewässerung des Gartens und der Grünanlagen verwendeten Wassersmengen (sog. Gartenwasserzähler) nicht mehr erlaubt ist, da nur für Gießwassermengen die Schmutzwassergebühren auf Antrag des Gebührenpflichtigen erstattet werden.
Weitere Hinweise zum Umgang mit dem Poolwasser finden Sie in dem anhängenden PDF.