Zehnte Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda
Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gemäß § 27a CoSchuV (Feuerwerksverbot) gilt im gesamten öffentlichen Raum innerhalb des Landkreises Fulda. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt am 2. Januar 2022; 24:00 Uhr außer Kraft.
Die komplette Allgemeinverfügung finden im angefügten Dokument.